WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Zum Schutz des Produktimages im selektiven Vertrieb

Zum Schutz des Produktimages im selektiven Vertrieb

Jens-Uwe Franck, München

Qualitative Anforderungen an die Vertragshändler im selektiven Vertrieb können das Image eines Produktes schützen. Solche Vorgaben sind nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte zu Art. 101 Abs. 1 AEUV aber nicht allein deshalb wettbewerbskonform, weil die Vertriebspolitik eines Anbieters darauf ausgerichtet ist, ein bestimmtes Produktimage zu kreieren und sie erforderlich sind, um dieses Image zu bewahren. Verlangt wird darüber hinaus, dass sich positive Auswirkungen auf die konkreten Markt- und Wettbewerbsverhältnisse zeigen lassen. Denn nur dann seien die mit solchen Vorgaben regelmäßig einhergehende Einschränkung des markeninternen Wettbewerbs und die Schwächung des Preiswettbewerbs kartellrechtlich hinzunehmen. Ein solcher Nachweis setzt eine differenzierte Analyse der Mechanismen voraus, aufgrund derer Investitionen in ein Produktimage zur Funktionsfähigkeit eines Marktes beitragen können. Zwei Mechanismen sind argumentativ zu unterscheiden: Ein