Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
Vom 19. Juni 1968 (BGBl. I, 661), zuletzt geändert durch die Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31. August 2015 (BGBl. I, 1474)

Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)

Vom 19. Juni 1968 (BGBl. I, 661), zuletzt geändert durch die Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31. August 2015 (BGBl. I, 1474)

Hübschmann/Hepp/Spitaler

Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO 10/2024 - 1 (235. Lieferung 10.2015)>>

Erster Abschnitt: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

§ 1 Bildung des Gemeinsamen Senats (1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe gebildet.

(2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.

§ 2 Zuständigkeit (1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.

(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats