Schlewing / Henssler / Schipp / Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)

Verlag

Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Alterversorgung - S. 1 (45. Lieferung 08.2023)>>

vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Erster Abschnitt Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersvorsorge

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

  • 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet,