Gosch / Schwedhelm / Spiegelberger, GmbH-Beratung
Geheimhaltung in der GmbH

Geheimhaltung in der GmbH

Senger

Gosch/Schwedhelm/Spiegelberger, GmbH-Beratung - S. G0003 (71. Lieferung 07.2023)>>

Zur Geheimhaltung verpflichtete Personen: Die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, ist unter Strafe gestellt. Sie gilt für →  Geschäftsführer , Mitglieder des Aufsichtsrats (→  Aufsichtsrat und Beirat ) und Liquidatoren (→  Liquidation 6. Liquidator ) (§ 85 Abs. 1 GmbHG).

Geheimnis: Schutzobjekt des § 85 GmbHG ist ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das dem Täter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder als Liquidator bekannt geworden ist. Anders als bei § 17 UWG wird jedes Geheimnis erfasst, unabhängig davon, ob es einen materiellen oder immateriellen Wert hat. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb steht und nur einem eng umgrenzten Personenkreis bekannt, somit nicht offenkundig ist (BGH v. 20.5.1996 – II ZR 190