Lebensmitteleinzelhandel: Kein Anscheinsbeweis für Kartellbetroffenheit bei „grobem“ Informationsaustausch ohne Produktbezug
Kartellschadensersatz • Anscheinsbeweis • Kartellbetroffenheit • Informationsaustausch • Bindungswirkung • LEH • Nachwirkung
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.06.2018 – 19 O 9571/14, Schadensersatz bei Informationsaustausch
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Ein Anscheinsbeweis für die generelle Kartellbetroffenheit von bezogenen Waren kann bei einem Kartell, bei dem lediglich grobe Informationen über bevorstehende Bruttolistenpreiserhöhungen bzw. erfolgte Umsatzentwicklungen ohne konkreten Produktbezug und unter Teilnehmern unterschiedlicher Märkte ausgetauscht wurden, nicht angenommen werden.
2. Eine Nachwirkung eines Kartells über einen Zeitraum von mehr als 8 Monaten nach dem Beschluss der Auflösung ist bei einem reinen Informationsaustausch über bevorstehende Bruttolistenpreiserhöhungen und erfolgte Umsatzentwicklungen nicht anzunehmen.
(LS von der Redaktion formuliert)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
Art. 101 AEUV
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für Bezüge von unterschiedlichsten Waren, die nach der Behauptung der