WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Behandlung des unvermeidbaren Verbotsirrtums im europäischen Kartellrecht
Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 18.6.2013, C-681/11 – Schenker & Co. AG (in diesem Heft, S. 893)

Behandlung des unvermeidbaren Verbotsirrtums im europäischen Kartellrecht

Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 18.6.2013, C-681/11 – Schenker & Co. AG (in diesem Heft, S. 893)

Christian Kersting, Düsseldorf

Der EuGH hatte in der Rechtssache Schenker die Möglichkeit, zur Beachtlichkeit sowie den Voraussetzungen eines Verbotsirrtums in Kartellbußgeldverfahren Stellung zu nehmen. Allerdings war der Fall hierfür denkbar ungeeignet, weil die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums angesichts der konkreten Umstände ausscheiden musste. Dies hat auch der EuGH so gesehen. Bedauerlicherweise hat er die Gelegenheit, sich zumindest obiter zu den Voraussetzungen der Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu äußern, nicht wahrgenommen. Er hat sich aber auch nicht auf die Aussage beschränkt, dass im konkreten Fall die Berufung auf einen Verbotsirrtum ausscheiden müsse. Vielmehr hat er allgemein festgestellt, dass ein Irrtum des Unternehmens über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde beruht, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegensteht. Diese