WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Erwähnung im Kurzbescheid: Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts?
Akteneinsichtsrecht • Beschwerdeverfahren • Vorakten • Einstweilige Anordnung • Unschuldsvermutung • Unternehmenspersönlichkeitsrecht • Auskunftsrecht • Zuständigkeit • Verweisung • Informationshandeln • Pressemitteilung

Erwähnung im Kurzbescheid: Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts?

Akteneinsichtsrecht • Beschwerdeverfahren • Vorakten • Einstweilige Anordnung • Unschuldsvermutung • Unternehmenspersönlichkeitsrecht • Auskunftsrecht • Zuständigkeit • Verweisung • Informationshandeln • Pressemitteilung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2019 – VI-Kart 7/18 (V), Pressemitteilung des Bundeskartellamtes II

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    Das Akteneinsichtsrecht des § 72 Abs. 2 GWB gilt im Beschwerdeverfahren nach §§ 63 ff. GWB und damit auch im Verfahren einer allgemeinen Leistungsbeschwerde. Es bezieht sich nur auf Akten, die – wie die Gerichtsakten – dem Beschwerdegericht vorliegen.

  2. 2.

    Ob das Beschwerdegericht verpflichtet ist, kartellbehördliche Vorakten beizuziehen, um dann ggf. Einsicht zu gewähren, ist keine Frage der Akteneinsichtsgewährung nach § 72 Abs. 2 GWB, sondern eine solche der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 70 GWB.

  3. 3.

    Die Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach §§ 64 Abs. 3, 60 GWB geht erst dann von der Kartellbehörde auf das Beschwerdegericht über, wenn wirksam Beschwerde eingelegt ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Beschwerde nur hilfsweise – und damit bedingt – eingelegt wird.

  4. 4.

    Eine einstweilige Anordnung nach §§ 64 Abs. 3, 60