WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Rechtsanwaltsgebühren: Zur Bemessung des Gegenstandswerts nach § 89a Abs. 3 GWB
Gegenstandswert • Nebenintervention • Streitwert • Streithelfer • Regressansprüche

Rechtsanwaltsgebühren: Zur Bemessung des Gegenstandswerts nach § 89a Abs. 3 GWB

Gegenstandswert • Nebenintervention • Streitwert • Streithelfer • Regressansprüche

LG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2019 – 30 O 26/17, Gegenstandswert

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    Der Gegenstandswert nach § 89a Abs. 3 GWB wird auf Antrag vom Gericht festgesetzt.

  2. 2.

    Neues Verfahrensrecht ist nur insoweit auf laufende Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, als dadurch nicht bereits bestehende Prozesslagen nachträglich umgestaltet werden.

  3. 3.

    Der Streitwert der Nebenintervention deckt sich grundsätzlich mit dem Streitwert der unterstützten Partei.

(LS von der Redaktion formuliert)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

§ 89a Abs. 3 GWB

§ 33 Abs. 1 RVG

Sachverhalt

WUW 05/2019 S. 276>>

AUS DEM SACHVERHALT

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrem am 24.01.2019 per beA und Fax bei Gericht eingegangenen, als Streitwertbeschwerde bezeichneten Schriftsatz dagegen, dass die Kammer in dem der Klägerin am 07.01.2019 zugestellten Urteil vom 14.12.2018 den Gegenstandswert für die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 89a Abs. 3 GWB nicht gesondert festgesetzt hat. Die Kammer hat in