WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Hemmung erforderlich: Vereinbarkeit von Verjährungsvorschriften für Schadensersatzansprüche mit Art. 102 AEUV
Verjährung • Verjährungshemmung • Kartellschadensersatz

Hemmung erforderlich: Vereinbarkeit von Verjährungsvorschriften für Schadensersatzansprüche mit Art. 102 AEUV

Verjährung • Verjährungshemmung • Kartellschadensersatz

EuGH, Urteil vom 28.03.2019 – C-637/17, Cogeco Communications Inc.

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    Art. 22 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.

  2. 2.

    Art. 102 AEUV und der Grundsatz der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen drei Jahre beträgt und zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von seinem Anspruch auf Schadensersatz Kenntnis erlangt, auch wenn die für den Verstoß verantwortliche Person nicht bekannt ist, und zum anderen keine Möglichkeit vorsieht, diese Frist während eines bei der nationalen Wettbewerbsbehörde