EDEKA/Kaiser’s Tengelmann: Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde
Zusammenschluss • Lebensmitteleinzelhandel • Ministererlaubnis • Nichtzulassungsbeschwerde • Akteneinsicht • Geschäftsgeheimnisse • Event-Analyse • Marktabgrenzung • Sortimentsmarkt • Substitutionswettbewerb • Kettensubstitution • Gutachten
BGH, Beschluss vom 11.12.2018 – KVR 65/17, EDEKA/Kaiser’s Tengelmann Nichtzulassungsbeschwerde
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- 1.
Aktenbestandteile, die zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht offengelegt wurden, dürfen nicht unmittelbar zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Verwertbar ist aber eine Auswertung der betreffenden Daten.
- 2.
Die Möglichkeit, dass sich aus den nicht einsehbaren Daten die Fehlerhaftigkeit der Auswertung ergeben könnte, betrifft nicht das rechtliche Gehör, sondern die im Beschwerdeverfahren gebotene Sachverhaltsfeststellung.
- 3.
Die Abgrenzung des relevanten Markts ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, ob er alle für die Abgrenzung wesentlichen Umstände hinreichend in Betracht gezogen hat und ob seine Entscheidung in Einklang mit den Denkgesetzen und einschlägigen Erfahrungssätzen steht.
(LS von der