WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Flüssiggas III: Ablehnungsbeschlüsse müssen in Bußgeldverfahren hinreichend begründet werden
Bußgeldverfahren • Zeugenvernehmung • Ablehnung • Aufklärungspflicht • Ermessensausübung • Beweiserhebung

Flüssiggas III: Ablehnungsbeschlüsse müssen in Bußgeldverfahren hinreichend begründet werden

Bußgeldverfahren • Zeugenvernehmung • Ablehnung • Aufklärungspflicht • Ermessensausübung • Beweiserhebung

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 – KRB 60/17, Flüssiggas III

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Die Möglichkeit, einen (präsenten) Zeugen sofort zu vernehmen, kann – auch wenn § 245 Abs. 2 StPO im Bußgeldverfahren unanwendbar ist – ein Umstand sein, der für die Reichweite der Aufklärungspflicht des Tatrichters bedeutsam und bei der Ermessensausübung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu berücksichtigen ist.

2. Rechtlich und tatsächlich komplexe Kartellbußgeldverfahren zählen grundsätzlich nicht zu den von § 77 Abs. 3 OWiG erfassten Regelfällen. Vielmehr ist in derartigen Kartellbußgeldsachen – zumindest wenn es um zentrale Fragen geht – in dem ablehnenden Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) zu begründen, weshalb die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

(LS des Gerichts)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

§ 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG

§ 245 Abs. 2 StPO

Sachverhalt

1

Das Oberlandesgericht hat gegen die Nebenbetroffene wegen eines vorsätzlichen