Unternehmensbezogene Daten: Veröffentlichung in nicht anonymisierter Form?
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse • Unternehmensbezogene Daten • Veröffentlichung • Geheimhaltungsinteresse
BGH, Beschluss vom 11.12.2018 – EnVR 1/18, Veröffentlichung von Daten
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt nur zur Veröffentlichung von solchen unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. des § 71 EnWG i. V. mit § 30 VwVfG sind. Aufgrund dessen ist die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 bis 11 und – insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter – Nr. 4 ARegV genannten Daten unzulässig.
(LS des Gerichts)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
§ 31 ARegV, § 30 VwVfG
Sachverhalt
Die Betroffene betreibt ein regionales Gas- und Elektrizitätsverteilernetz im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde. Sie wendet sich gegen die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten netzbetreiberbezogenen Daten in nicht anonymisierter Form auf deren Internetseite.
Mit E-Mail vom 13.12.2016 und einer ergänzenden E-Mail vom 22.12.2016 teilte die