WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
(Keine) Wiederaufnahme des Verfahrens nach Verpflichtungszusage bei fehlerhafter Prognoseentscheidung

(Keine) Wiederaufnahme des Verfahrens nach Verpflichtungszusage bei fehlerhafter Prognoseentscheidung

Patrick Schlupkothen / Dr. Florian C. Haus

Im Fall Holzvermarktung Baden-Württemberg hat der BGH entschieden, dass allein das nachträgliche Bekanntwerden von Umständen, die bereits bei Verfahrensbeendigung vorgelegen haben, nicht zur Aufhebung einer Verpflichtungszusage nach § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB berechtigt (WuW 2018, 468). Dem Bundeskartellamt ist es damit grundsätzlich verwehrt, eigene Fehleinschätzungen zu korrigieren. Doch sollte wirklich der Wettbewerb das Risiko behördlicher Fehler tragen? Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob das Instrument der Verpflichtungszusage den betroffenen Interessen mit dieser Maßgabe noch gerecht werden und wie die Kartellbehörde künftig das Risiko fehlerhafter Prognoseentscheidungen adressieren kann.

Resumption of proceedings pursuant to Section 32b (2) No.  1 GWB
On 12.06.2018, the Federal Court of Justice ruled that the subsequent disclosure of circumstances that, although unknown to the competition authority, existed at the time of a decision to