WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Begrenzte Zahl von Kontakten: Geldbuße gegen Chip-Hersteller Infineon muss erneut geprüft werden
Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung • Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung • Berechnung der Geldbuße • Ermäßigung • Verhältnismäßigkeit • Relative Schwere

Begrenzte Zahl von Kontakten: Geldbuße gegen Chip-Hersteller Infineon muss erneut geprüft werden

Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung • Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung • Berechnung der Geldbuße • Ermäßigung • Verhältnismäßigkeit • Relative Schwere

EuGH, Urteil vom 26.09.2018 – C-99/17 P, Infineon

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Bei der Bemessung von Geldbußen sind die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen, wie das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Europäische Union bedeuten. Zu diesen Gesichtspunkten zählen auch die Zahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen.

2. Es gibt indes keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien, die bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

3. Die Kommission kann die relative Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung und