WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Gefahr von unilateralen Effekten: Kraftfahrzeugteile-Hersteller nimmt Anmeldung zurück
Automotive • Anhängerkupplung • Unilaterale Effekte • Koordinierte Effekte • OEM/OES • Marktzutrittsschranken • Vertriebsweg

Gefahr von unilateralen Effekten: Kraftfahrzeugteile-Hersteller nimmt Anmeldung zurück

Automotive • Anhängerkupplung • Unilaterale Effekte • Koordinierte Effekte • OEM/OES • Marktzutrittsschranken • Vertriebsweg

Bundeskartellamt, Fallbericht vom 06.07.2018 – B9-25/18, Anhängerkupplungen

Am 08.01.2018 hatte die Horizon Global Corporation, USA den Erwerb der Brink International B.V., Niederlande angemeldet. Nachdem das BKartA im Rahmen seiner Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs geführt hätte, gaben die Verfahrensbeteiligten das Zusammenschlussvorhaben auf und teilten am 18.06.2018 die Rücknahme der Anmeldung mit.

Einheitlicher Produktmarkt, Differenzierung beim Vertriebsweg

Beide Unternehmen sind Hersteller von Anhängerkupplungen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sowie von Fahrradträgern und Dachgepäckträgern.

WUW 01/2019 S. 58

Nach der Ansicht des Amtes ist ein einheitlicher, sachlicher Markt für Anhängerkupplungen abzugrenzen, ungeachtet der Frage, ob diese starr, abnehmbar oder schwenkbar sind. Hingegen hat das BKartA in sachlicher Hinsicht nach der Art des Vertriebswegs differenziert. Zum einen hat es einen Markt für