Nebenbestimmung: BKartA verlängert Veräußerungsfrist – aber nur im Ausnahmefall
Nebenbestimmungen • Änderungsbeschluss • Fristverlängerung • Rechtssicherheit • Vollzug • Veräußerungsgegenstand
Bundeskartellamt, Änderungsbeschluss vom 10.08.2018 – B9-124/17, VTG Nacco
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Eine Verlängerung der in Nebenbestimmungen vorgesehenen Frist zur Veräußerung einer Beteiligung ist aus‐
WUW 01/2019 S. 53nahmsweise dann zulässig, wenn die Frist zur Umsetzung der Nebenbestimmungen nicht auf einen Werktag fällt und durch die Verlängerung der rechtssichere Vollzug sichergestellt wird.
(LS von der Redaktion formuliert)
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 21.03.2018 hat die 9. Beschlussabteilung des BKartA den Erwerb der Beteiligten zu 2. durch die Beteiligte zu 1. unter Nebenbestimmungen freigegeben. Die Nebenbestimmungen enthalten u. a. die aufschiebende Bedingung, dass die von der Beteiligten zu 2. gehaltenen Beteiligungen von jeweils 100 % der Anteile an der Nacco GmbH und an der Nacco Luxembourg S.à.r.l. sowie auf Wunsch des Erwerbers unvermietete Eisenbahngüterwagen an einen Erwerber veräußert werden. Gem. Ziffer II Abschnitt A.3 Satz 1 des Tenors des