WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Der Ersatzpflichtige im Kartelldeliktsrecht: Anwendung des Grundsatzes wirtschaftlicher Kontinuität?

Der Ersatzpflichtige im Kartelldeliktsrecht: Anwendung des Grundsatzes wirtschaftlicher Kontinuität?

Dr. Patrick Hauser

Das Vorabentscheidungsersuchen soll klären, ob der Grundsatz der Nachfolgehaftung bei wirtschaftlicher Kontinuität im Kartellschadensersatzrecht anwendbar ist. Die Bedeutung geht aber darüber hinaus. Der EuGH kann so zur Anwendbarkeit des EU-Unternehmensbegriffs im Kartelldeliktsrecht insgesamt Stellung nehmen. Der Generalanwalt hält Art. 101 AEUV zur Bestimmung des Anspruchsgegners unmittelbar für anwendbar. Richtigerweise bestimmt sich der Ersatzpflichtige zwar nach mitgliedstaatlichem Recht. Der Effektivitätsgrundsatz erfordert aber eine Nachfolgehaftung, die dem Grundsatz wirtschaftlicher Kontinuität zumindest entspricht. Der EuGH könnte den Effektivitätsgrundsatz zur Übertragung des Unternehmensbegriffs insgesamt auf das Kartelldeliktsrecht heranziehen; die Vorlagefragen erfordern dies aber nicht.

The liable person in antitrust tort law: Applicability of the principle of economic continuity?
A request for a preliminary ruling from Finland is supposed to clarify