WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
EuG zu Verpflichtungszusagen: Meinungsäußerung der KOM nicht anfechtbar
Telekommunikationsdienste • Verpflichtungszusagen • Selbstverpflichtungserklärung

EuG zu Verpflichtungszusagen: Meinungsäußerung der KOM nicht anfechtbar

Telekommunikationsdienste • Verpflichtungszusagen • Selbstverpflichtungserklärung

EuG, Urteil vom 09.10.2018 – T-43/16, E-Plus-Verpflichtungszusagen

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Eine rechtliche Einschätzung der EU-Kommission bezüglich Maßnahmen zur Umsetzung verbindlich erklärter Verpflichtungszusagen stellt keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV dar.

(Leitsatz von der Redaktion formuliert)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

Art. 263, 267 AEUV

Sachverhalt

1

Mit dem Beschluss C(2014) 4443 final vom 02.07.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.7018 – Telefónica Deutschland/E-Plus) erklärte die Europäische Kommission den Erwerb (im Folgenden: Zusammenschluss) der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG (im Folgenden: E-Plus) durch die Telefónica Deutschland Holding AG (im Folgenden: Telefónica Deutschland) vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführter endgültiger Verpflichtungszusagen (im Folgenden: endgültige Verpflichtungszusagen)