Zuständigkeitsfragen: Berufungseinlegung beim allgemein zuständigen Senat
Berufung • Energiewirtschaftsrecht • Zuständigkeit
BGH, Beschluss vom 17.07.2018 – EnZB 53/17, EnWG
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Eine Berufung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit i. S. von § 102 EnWG, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, kann fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (Anschluss Senatsurt. v. 30.05.1978, KZR 12/77, BGHZ 71, 367).
(LS des Gerichts)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
§ 102 EnWG
§ 119 GVG
§ 87 GWB
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Biogasaufbereitungsanlage, die an das regionale Gasverteilernetz der Beklagten angeschlossen ist. Sie nimmt die Beklagte wegen behaupteter schuldhafter Verzögerung bei der Planung, Herstellung und Inbetriebnahme dieses Netzanschlusses auf Schadensersatz in Anspruch. Widerklagend verlangt die Beklagte die Zahlung von Netzanschlusskosten.
Das von der Klägerin angerufene LG Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 16.12.2016, zugestellt am 22.12.2016, abgewiesen und der