WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Kein Anscheinsbeweis für die Entstehung eines Schadens bei bloßem Informationsaustausch
– Kurzbeitrag zum Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.08.2018 –

Kein Anscheinsbeweis für die Entstehung eines Schadens bei bloßem Informationsaustausch

– Kurzbeitrag zum Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.08.2018 –

Dr. Wolfgang Deselaers

Bei sog. Hardcore-Kartellen besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass unmittelbare Kunden durch das Kartell betroffen sind und ihnen beim Bezug ihrer Waren ein kausaler Schaden entstanden ist. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 16.08.2018 zu Recht entschieden, dass diese Grundsätze bei einem – wenn auch kartellrechtswidrigen – bloßen Informationsaustausch nicht gelten. Jedenfalls bei einem solchen Austausch ohne konkreten Produktbezug scheidet ein Anscheinsbeweis aus.

Exchanges of information: No presumption of damages
In case of so-called hardcore cartels it is established that direct customers can, in principle, rely on a presumption that they have suffered a causal damage as a result of the cartel. By Judgment of 18 August 2018, the Nürnberg-Fürth District Court held that these principles do not apply in case of a mere (anti-competitive) exchange of information (no presumption of damages).

Inhaltsübersicht

  • I.