WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Geschäftsgeheimnisse: Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz gegen Veröffentlichung einer KOM-Entscheidung
Geschäftsgeheimnisse • Berufsgeheimnisse • Einstweilige Maßnahmen • Effektiver Rechtsschutz • Anscheinsbeweis • Veröffentlichung • Schaden

Geschäftsgeheimnisse: Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz gegen Veröffentlichung einer KOM-Entscheidung

Geschäftsgeheimnisse • Berufsgeheimnisse • Einstweilige Maßnahmen • Effektiver Rechtsschutz • Anscheinsbeweis • Veröffentlichung • Schaden

EuGH, Urteil vom 12.06.2018 – C-65/18 P(R)

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Nur wenn der Antragsteller einer einstweiligen Anordnung erstens glaubhaft gemacht hat, dass die Informationen, deren Veröffentlichung er vorläufig verhindern will, Geschäftsgeheimnisse sind oder dem Berufsgeheimnis unterliegen, und zweitens der Anschein dafür spricht, ist der Richter bei der Prüfung der Dringlichkeitsvoraussetzung grundsätzlich verpflichtet, von der Prämisse auszugehen, dass die Informationen Geschäftsgeheimnisse darstellen oder unter das Berufsgeheimnis fallen.

2. Wenn es – wie beim Antrag auf einstweilige Maßnahmen – darauf ankommt, dass ein ernsthafter und irreparabler Schaden droht, genügt es nicht, eine Grundverletzung abstrakt vorzutragen.

(LS von der Redaktion formuliert)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

Art. 278, 279, 339 AEUV

Art. 28, 30 VO 1/2003

Sachverhalt

1

By their appeal, Nexans France SAS and Nexans SA seek the annulment of the Order of the President of the General