WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Keine Ausbeutung: Frei ausgehandeltes Entgelt wird auch bei Kündigungsmöglichkeit nicht missbräuchlich
Kabelkanalanlagen • Sekundärmarkt • Marktbeherrschende Stellung • Mitbenutzungsentgelt • Vertragsanpassung • Kündigung • Preishöhenmissbrauch • Preiskontrolle

Keine Ausbeutung: Frei ausgehandeltes Entgelt wird auch bei Kündigungsmöglichkeit nicht missbräuchlich

Kabelkanalanlagen • Sekundärmarkt • Marktbeherrschende Stellung • Mitbenutzungsentgelt • Vertragsanpassung • Kündigung • Preishöhenmissbrauch • Preiskontrolle

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2018 – VI-U (Kart) 7/16, Mitbenutzung von Kabelkanalanlagen

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Der Eigentümer von Kabelkanalanlagen missbraucht nicht seine Marktmacht, wenn er von dem Kabelnetzbetreiber das für die Mitbenutzung der Anlagen unter Wettbewerbsbedingungen ausgehandelte und vertraglich wirksam vereinbarte Mitbenutzungsentgelt verlangt.

2. Selbst wenn man eine kartellrechtliche Anpassung des wirksam vereinbarten Mitbenutzungsentgelts ab dem Zeitpunkt für möglich hält, zu dem der Eigentümer der mitbenutzten Kabelkanalanlagen Normadressat des § 19 Abs. 1 GWB geworden ist, der Kabelnetzbetreiber eine Reduzierung des Mitbenutzungsentgelts verlangt und die Kündigungsfrist abgelaufen ist, führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen zu dem Ergebnis, dass das Fordern der Vertragspreise kein missbräuchliches Verhalten darstellt.

a) Auf Seiten des Kabelkanaleigentümers ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsansprüche im Wettbewerb