Gegenwertzahlungen: Keine Anwendbarkeit des § 33 GWB auf Alt-Fälle
VBL-Gegenwert II • Rückwirkung • Verzugszinsen • Gegenwertzahlung • Andauernder Kartellrechtsverstoß • Selbstbindung
BGH, Hinweisbeschluss vom 14.11.2017 – KZR 42/15, Gegenwertzahlung
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Die Neufassung des § 33 GWB im Rahmen der 7. GWB-Novelle entfaltet keine Rückwirkung auf bei ihrem Inkrafttreten bereits abgeschlossene Kartellrechtsverstöße.
2. § 81 Abs. 6 GWB ist hingegen ab Inkrafttreten dieser Vorschrift auf zuvor erlassene Bußgeldbescheide anzuwenden. Bei § 81 Abs. 6 GWB handelt sich um eine vollstreckungsrechtliche Regelung, weshalb sämtliche nicht vollstreckte Bußgeldbescheide ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 81 Abs. 6 GWB zu verzinsen sind, unabhängig davon, wann die Tat beendet war oder der Bußgeldbescheid erlassen wurde.
(LS von der Redaktion formuliert)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
§ 33 GWB 2005, § 81 Abs. 6 GWB
Sachverhalt
Die Klägerin, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), schließt mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Beteiligten) Beteiligungsvereinbarungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab.