WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Unterschiedliche Preise: Kein Kartellrechtsverstoß durch Microsofts Sonderkonditionen für Universitäten
Internationale Zuständigkeit • Missbrauch • Diskriminierung • Gleichartige Unternehmen • Software • Konditionen

Unterschiedliche Preise: Kein Kartellrechtsverstoß durch Microsofts Sonderkonditionen für Universitäten

Internationale Zuständigkeit • Missbrauch • Diskriminierung • Gleichartige Unternehmen • Software • Konditionen

OLG München, Urteil vom 23.11.2017 – 29 U 142/17 Kart, Software

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Auch einem marktbeherrschenden Softwareunternehmen steht es frei, bei seiner Preispolitik zwischen Universitäten und (anderen) Forschungseinrichtungen zu unterscheiden.

(LS des Gerichts)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

Art. 102 AEUV

§§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 33 Abs. 1 GWB

Sachverhalt

1

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte aus kartellrechtlichen Gründen verpflichtet ist, der Klägerin ihre Softwareprodukte entsprechend den Universitäten gewährten Sonderbedingungen anzubieten.

2

Die Klägerin ist eine gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtung. Sie bezieht seit über 15 Jahren einen Großteil der für ihre IT-Infrastruktur sowie für ihren Forschungsbetrieb notwendigen Software von der Beklagten.

3

Die Beklagte hat ihren Sitz in Irland und ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft des Microsoft Konzerns, der Microsoft Corporation mit Sitz in den USA