Unterschiedliche Preise: Kein Kartellrechtsverstoß durch Microsofts Sonderkonditionen für Universitäten
Internationale Zuständigkeit • Missbrauch • Diskriminierung • Gleichartige Unternehmen • Software • Konditionen
OLG München, Urteil vom 23.11.2017 – 29 U 142/17 Kart, Software
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Auch einem marktbeherrschenden Softwareunternehmen steht es frei, bei seiner Preispolitik zwischen Universitäten und (anderen) Forschungseinrichtungen zu unterscheiden.
(LS des Gerichts)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
Art. 102 AEUV
§§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 33 Abs. 1 GWB
Sachverhalt
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte aus kartellrechtlichen Gründen verpflichtet ist, der Klägerin ihre Softwareprodukte entsprechend den Universitäten gewährten Sonderbedingungen anzubieten.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtung. Sie bezieht seit über 15 Jahren einen Großteil der für ihre IT-Infrastruktur sowie für ihren Forschungsbetrieb notwendigen Software von der Beklagten.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Irland und ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft des Microsoft Konzerns, der Microsoft Corporation mit Sitz in den USA