WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Off-label-use von Arzneimitteln: Marktabgrenzung und Nebenabrede im Lizenzvertrag
Marktabgrenzung • Arzneimittel • Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung • Lizenzvertrag • Nebenabrede Pharmakartellrecht • Freistellung

Off-label-use von Arzneimitteln: Marktabgrenzung und Nebenabrede im Lizenzvertrag

Marktabgrenzung • Arzneimittel • Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung • Lizenzvertrag • Nebenabrede Pharmakartellrecht • Freistellung

EuGH, Urteil vom 23.01.2018 – Rs. C-179/16, Hoffmann-La Roche Ltd.

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels in den relevanten Markt außer den für die Behandlung der betreffenden Erkrankungen zugelassenen Arzneimitteln ein anderes Arzneimittel einbeziehen kann, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen eine solche Behandlung nicht deckt, das aber zu diesem Zweck eingesetzt wird und so in einem konkreten Substituierbarkeitsverhältnis zu den erstgenannten Arzneimitteln steht. Für die Feststellung, ob ein solches Substituierbarkeitsverhältnis besteht, muss die Wettbewerbsbehörde, sofern eine Prüfung der Konformität des in Rede stehenden Erzeugnisses mit den für seine Herstellung oder Vermarktung geltenden Vorschriften seitens der hierfür zuständigen Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, das Ergebnis dieser Prüfung berücksichtigen, indem sie beurteilt, wie es