WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
EDEKA/Kaiser’s Tengelmann: Reichweite des Vollzugsverbots
Zusammenschlusskontrolle • Untersagung • Vollzugsverbot • Bestimmtheitsgebot • Ministererlaubnis

EDEKA/Kaiser’s Tengelmann: Reichweite des Vollzugsverbots

Zusammenschlusskontrolle • Untersagung • Vollzugsverbot • Bestimmtheitsgebot • Ministererlaubnis

BGH, Beschluss vom 14.11.2017 – KVR 57/16, EDEKA/Kaiser’s Tengelmann

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Das Bundeskartellamt ist jedenfalls mit Untersagung des Zusammenschlusses auf der Grundlage von §§ 32 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GWB befugt, ein Verhalten zu untersagen, das gegen das Vollzugsverbot verstieße.

b) Unter das Vollzugsverbot können auch solche Maßnahmen oder Verhaltensweisen fallen, die, ohne selbst einen Zusammenschlusstatbestand auszufüllen, im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Zusammenschluss erfolgen und geeignet sind, dessen Wirkungen zumindest teilweise vorwegzunehmen.

(LS des Gerichts)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

§§ 32 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GWB

Sachverhalt

1

Die Betroffenen zu 1 (nachfolgend: EDEKA) und zu 2 beabsichtigten, die von den Betroffenen zu 3−8 (nachfolgend zusammenfassend: KT) betriebenen Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte zu übernehmen.

2

Mit Beschluss vom 31.03.2015 hat das BKartA das Zusammenschlussvorhaben untersagt (Ausspruch zu 1)