WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Bußgeldmindernde Compliance durch den BGH bei Wettbewerbsverstößen gegen den Willen der EU?

Bußgeldmindernde Compliance durch den BGH bei Wettbewerbsverstößen gegen den Willen der EU?

Dr. Jens Brauneck

Der BGH hat im Rahmen eines Strafverfahrens ohne wettbewerbsrechtlichen Bezug die Auffassung geäußert, dass es zur Neubemessung der Geldbuße des nebenbeteiligten Unternehmens von Bedeutung sei, ob das betroffene Unternehmen ein effizientes Compliance-System installiert hat. Dies steht im Gegensatz zur Auffassung der EU-Kommission und der Rechtsprechung des EuGH im EU-Wettbewerbsrecht. Im Mittelpunkt des nachstehenden Beitrags steht nicht die Frage, welches der beiden Konzepte das rechtmäßige oder bessere ist. Vielmehr soll geprüft werden, ob und inwieweit es dem Gericht eines Mitgliedstaats bei der Beurteilung von EU-Wettbewerbsrecht möglich ist, diese EU-Rechtsprechung und -Verwaltungspraxis wirksam zu ignorieren. Müsste der BGH, wenn er seine Rechtsauffassung explizit in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gemäß Art. 101, 102 AEUV vertritt, den EuGH anrufen oder gar ohne weiteres im Sinne der Kommission entscheiden?

FCJ v. EU – Reduction of Fines due to Compliance?