WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Gasisolierte Schaltanlagen: Geldbuße gegen Toshiba bestätigt
Geldbuße • Gleichbehandlungsgrundsatz • Mitteilung der Beschwerdepunkte

Gasisolierte Schaltanlagen: Geldbuße gegen Toshiba bestätigt

Geldbuße • Gleichbehandlungsgrundsatz • Mitteilung der Beschwerdepunkte

EuGH, Urteil vom 06.07.2017 – Rs. C-180/16 P, Gasisolierte Schaltanlagen

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Sofern die Kommission die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben hat, auf die sie die Berechnung einer Geldbuße stützen will, so ist sie nicht zugleich verpflichtet, klarzustellen, in welcher Art und Weise sie beabsichtigt, diese Kriterien im Rahmen der Bemessung der Geldbußen anzuwenden. Die Kommission muss folglich bei einer neuen Methode zur Berechnung der Geldbuße keine erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte übermitteln.

2. Der Umstand, dass ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen während eines Jahres keinen eigenen Umsatz im betroffenen Markt erzielt hat, stellt einen Gesichtspunkt dar, der seine Situation objektiv von der der anderen am Kartell beteiligten Unternehmen unterscheidet, und aus dem sich ergibt, dass die gegen dieses Unternehmen verhängte Geldbuße ausgehend vom realen Umsatz berechnet werden muss.

(LS von der Redaktion formuliert)