HRS-Bestpreisklauseln: Nachermittlungen des OLG führen nicht zur aufschiebenden Wirkung
Beschwerdeverfahren • Aufschiebende Wirkung • Summarische Prüfung • Sachaufklärung • Bestpreisklausel
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2017 – VI-Kart 2/17 (V), Summarische Prüfung
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Auf Rechtsfehler, die erst im Rahmen der umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Verfügung im Beschwerdeverfahren nach § 63 BGB zu Tage treten, kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht gestützt werden.
2. Eine unzureichende Sachaufklärung durch die Kartellbehörde begründet wegen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 70 Abs. 1 GWB) nur dann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB), wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch die Kartellbehörde vollständig unterblieben ist oder sich die Ermittlungen der Kartellbehörde als unverwertbar erweisen, weil die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts ganz andere Ermittlungen erfordert.
(LS vom Gericht formuliert)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
§§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3, 70 Abs. 1 GWB
Sachverhalt
Die