Taxivermittlung: Doppelfunk- und Werbeverbot hat marktabschottende Wirkung
Vermittlungsmarkt • Ausschließlichkeitsbindung • Alleinbezugsverpflichtung • Marktabschottende Wirkung • Gezielte Wettbewerbsbeschränkung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2017 – VI-U (Kart) 3/17, Taxivermittlung
Bei dem vertraglichen Verbot, im Rahmen der Taxivermittlung Fahraufträge von einem anderen Vermittlungsdienst entgegenzunehmen, für einen Konkurrenten zu werben, ihn zu unterstützen oder in irgendeinen geschäftlichen Kontakt mit ihm zu treten (Doppelfunk- und Werbeverbot) handelt es sich in der Gesamtschau um eine Ausschließlichkeitsbindung, von der eine marktabschottende Wirkung ausgehen kann.
(LS von der Redaktion formuliert)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
§§ 1, 33 Abs. 1 GWB
§ 935 ZPO
Aus den Gründen
Das Landgericht hat der Verfügungsbeklagten mit Recht untersagt, den vertragsgebundenen Taxiunternehmen, die keine Genossen sind, eine geschäftliche Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin sowie Werbung für die Verfügungsklägerin zu verbieten. Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus §§ 33 Abs. 1, 1 GWB. (...)
Das in § 5 Abs. 2 lit