WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Taxivermittlung: Doppelfunk- und Werbeverbot hat marktabschottende Wirkung
Vermittlungsmarkt • Ausschließlichkeitsbindung • Alleinbezugsverpflichtung • Marktabschottende Wirkung • Gezielte Wettbewerbsbeschränkung

Taxivermittlung: Doppelfunk- und Werbeverbot hat marktabschottende Wirkung

Vermittlungsmarkt • Ausschließlichkeitsbindung • Alleinbezugsverpflichtung • Marktabschottende Wirkung • Gezielte Wettbewerbsbeschränkung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2017 – VI-U (Kart) 3/17, Taxivermittlung

Bei dem vertraglichen Verbot, im Rahmen der Taxivermittlung Fahraufträge von einem anderen Vermittlungsdienst entgegenzunehmen, für einen Konkurrenten zu werben, ihn zu unterstützen oder in irgendeinen geschäftlichen Kontakt mit ihm zu treten (Doppelfunk- und Werbeverbot) handelt es sich in der Gesamtschau um eine Ausschließlichkeitsbindung, von der eine marktabschottende Wirkung ausgehen kann.

(LS von der Redaktion formuliert)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

§§ 1, 33 Abs. 1 GWB

§ 935 ZPO

Aus den Gründen

3

Das Landgericht hat der Verfügungsbeklagten mit Recht untersagt, den vertragsgebundenen Taxiunternehmen, die keine Genossen sind, eine geschäftliche Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin sowie Werbung für die Verfügungsklägerin zu verbieten. Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus §§ 33 Abs. 1, 1 GWB. (...)

Doppelfunk- und Werbeverbote verstoßen gegen § 1 GWB
5

Das in § 5 Abs. 2 lit