WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Zeitliche Anwendbarkeit der neuen Offenlegungsregeln des GWB

Zeitliche Anwendbarkeit der neuen Offenlegungsregeln des GWB

Dr. Christian Aufdermauer

Die Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU sieht in Kapitel II umfangreiche Regeln zur Offenlegung von Beweismitteln vor. Aufgrund der Informationsasymmetrie soll Klägern das Recht zustehen, die Offenlegung der für ihren Anspruch relevanten Beweismittel bei Beklagten und Dritten, einschließlich Behörden, zu erwirken. Wegen des Prinzips der Waffengleichheit soll dieser Anspruch umgekehrt auch Beklagten zustehen. Der nationale Gesetzgeber hat die Vorschriften zur Offenlegung in der 9. GWB-Novelle umgesetzt. Mit Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle stellt sich nunmehr die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Regeln zur Offenlegung von Beweismitteln. Die einschlägige Übergangsvorschrift des § 186 Abs. 4 GWB regelt lediglich, dass die Offenlegungsregeln in Prozessen anwendbar sind, die nach dem 26.12.2016 anhängig gemacht wurden. Eine richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass der Offenlegungsanspruch auch auf Schadensersatzansprüche anwendbar ist, die vor dem