Wiederaufnahme des Rundholz-Verfahrens: Ausnahme im BWaldG europarechtswidrig
Wiederaufnahme • Unternehmensbegriff • Rundholzvermarktung • Forst-Dienstleistungen • Vertriebskartell • Anbieterwettbewerb • BWaldG • Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse • Unionstreue • Umsetzungsfrist
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2017 – VI-Kart 10/15 (V), Rundholzvermarktung
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Bei der Auslegung von § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB ist auf die zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen.
a) Von einer „nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse“ ist auszugehen, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich so ändert, dass die Kartellbehörde berechtigt wäre, ihre Entscheidung nicht zu erlassen.
b) Eine relevante Änderung der Sachlage ist auch dann anzunehmen, wenn die Kartellbehörde erst nachträglich von solchen Tatsachen Kenntnis erlangt, die zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung bereits vorgelegen haben. Ob das nachträgliche Bekanntwerden der entscheidungsrelevanten Tatsachen auf ein Versäumnis der Behörde zurückzuführen ist, spielt für § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB keine Rolle.
c) Bei der Entscheidung nach § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB hat die Kartellbehörde den Grundsatz der