Bildröhren-Kartell: Geldbuße auch für Umsätze, die in Südkorea ausgehandelt wurden
Bildschirmröhren • Marktaufteilung • Preisabsprachen • Informationsaustausch • Gleichbehandlungsgrundsatz • Umsatzberechnung • Herabsetzung der Geldbußen
EuGH, Urteil vom 09.03.2017 – Rs. C-615/15 P, Bildröhrenkartell
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung muss mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann. Ein Unternehmen, gegen das eine Geldbuße wegen einer wettbewerbswidrigen Absprache verhängt wurde, kann nicht die Reduzierung oder Nichtigerklärung dieser Geldbuße mit der Begründung verlangen, dass ein anderes Unternehmen, das an der Absprache beteiligt war, wegen eines Teils seiner Handlungen nicht bebußt wurde.
2. Für die Bußgeldberechnung wird auf die Umsätze abgestellt, die im EWR auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden sind, unabhängig davon, ob die Verkäufe auch im EWR ausgehandelt wurden. Es muss nicht bestimmt werden, ob diese Umsätze tatsächlich von der Zuwiderhandlung betroffen waren.
(LS von der Redaktion formuliert)