WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Zu den Anforderungen an eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

Zu den Anforderungen an eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

EuGH, Urteil vom 11.09.2014 – C-67/13 P – CB/Kommission

Inhaltsübersicht

  • Aus dem Sachverhalt:
  • Aus den Gründen:

Der Begriff der „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung ist eng dahingehend auszulegen, dass er nur auf bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen anzuwenden ist, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, da andernfalls die Kommission von der Verpflichtung entbunden würde, die konkreten Auswirkungen von Vereinbarungen auf den Markt zu beweisen, bei denen überhaupt nicht feststeht, dass sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind.

(von der Redaktion formuliert)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EG Art. 81 Abs. 1 (AEUV Art. 101 Abs. 1)

Aus dem Sachverhalt:

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Groupement des cartes bancaires (CB) (im Folgenden: Groupement) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union CB/Kommission2 (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf